Eine Entschädigungspflicht kann gemäss § 110 Abs. 4 BauG dann bestehen, wenn die Voraussetzungen einer materiellen Enteignung erfüllt sind, mithin die Grundstücksnutzung in einem Mass eingeschränkt wird, dass die Einschränkung einer formellen Enteignung gleichkommt. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass der Eigentümer überhaupt einen Schaden erleidet. Der Betroffene soll durch die Enteignung bzw. Nutzungsbeschränkung nicht bessergestellt werden, als er ohne sie wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2001 [1P.318/2001], Erw. 2a).