2.7.5.1. In einer Sichtzone muss in der Höhe von 60 cm bis 3 m freie Sicht gewährleistet sein (§ 42 Abs. 2 BauV). Daraus ergibt sich – wie im vorliegenden Fall analog durch die Bundsteinreihe – eine Nutzungsbeschränkung. Diese wird im Baugebiet in der Regel als so gering beurteilt, dass der Eingriff nicht entschädigt wird (vgl. § 67 Abs. 3 BauG). Sichtzonen im Sinne von § 110 Abs. 3 BauG sind nach geltender Rechtsprechung demnach trotz der dadurch bewirkten Nutzungsbeschränkung zumindest im Baugebiet regelmässig entschädigungslos hinzunehmen. -9-