2.7.3. Zu prüfen ist weiter, ob eine Eigentumsbeschränkung vorliegt, die in ihrer Wirkung einer formellen Enteignung gleichkommt und dadurch eine Entschädigungspflicht nach sich zieht (materielle Enteignung; vgl. ANDREAS BAUMANN in: Baugesetzkommentar zu § 110 Abs. 4, N 14).