Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013 [fortan Baugesetzkommentar], Vorbemerkungen zu §§ 130-137, N 2 f.). 2.7.2. Die Parzelle Nr. bbb wies sowohl vor als auch nach dem Strassenbauprojekt eine Fläche von 176 m2 auf. Im vorliegenden Fall fand gerade kein solcher zwangsweiser Rechtsübergang statt. Aus der Mutationsurkunde geht zweifellos hervor, dass bei der Parzelle Nr. bbb keine Flächenveränderung eingetreten ist (Mutationsurkunde Nr. ccc; Beilage 1 zur Duplik). Eine formelle Enteignung liegt damit nicht vor.