2.7.1. Durch formelle Enteignung werden den Enteigneten durch den Enteigner zwangsweise bestimmte Rechte entzogen um einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu erreichen. Die formelle Enteignung erfolgt in einem besonderen Verfahren, welches durch den Enteigner eingeleitet werden muss (§ 151 Abs. 1 BauG). Dabei findet ein zwangsweiser Rechtsübergang statt (RALPH VAN DEN BERGH in: ANDREAS BAUMANN / RALPH VAN DEN BERGH / MARTIN GOSSWEILER / CHRISTIAN HÄUPTLI / ERICA HÄUPTLI-SCHWALLER / VERENA SOMMERHALDER FORESTIER [Hrsg.], -8-