Bei den Duldungspflichten handelt es sich um öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen. Entsprechend richtet sich die Pflicht zum Ersatz des durch diese Eingriffe verursachten Schadens nach den Vorschriften über die Enteignung (§ 110 Abs. 4 BauG; vgl. Erw. 2.7.5.1.). 2.6.2. Randabschlüsse dienen sowohl der Linienführung als auch der Stabilisierung von Verkehrsflächen und der Wasserführung (Erw. 2.5.1.). Damit fallen sie zweifellos unter den Geltungsbereich von § 110 Abs. 1 BauG und sind zu dulden.