2.6. 2.6.1. § 110 BauG regelt die Duldungspflichten von Anstössern von öffentlichen Strassen. Gemäss Abs. 1 haben die Anstösser insbesondere folgende Eingriffe zu dulden: Massnahmen des Strassenbaus und -unterhaltes, wenn diese sonst nur mit unverhältnismässigem Aufwand erfolgen könnten (lit. a) sowie das Anbringen von Strassenbestandteilen für die Verkehrsführung und -sicherheit und für die Ableitung des Wassers (lit. d).