Vorausgesetzt werde demnach das Vorhandensein eines Schadens. Ein solcher, über die Duldungspflicht hinausgehender Schaden, liege nicht vor (Duplik, Ziff. II.1.). 2.5. 2.5.1. Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen verweist § 41 Abs. 1 der Bauverordnung (BauV; SAR 713.121) vom 25. Mai 2011 als Richtlinie auf die Normen des Schweizerischen Verbands für Strassenund Verkehrsfachleute (fortan VSS-Normen). Diese dürfen nicht allzu schematisch und starr gehandhabt werden (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2005 S. 203).