Es könne demnach höchstens eine materielle Enteignung vorliegen. Die Beurteilung nach den Grundsätzen der materiellen Enteignung komme immer dann zur Anwendung, wenn die Entschädigungspflicht im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sei. Vorliegend bestehe mit § 110 BauG eine solche besondere Vorschrift. Danach seien den Anstössern von Strassen nur der durch die zu duldenden Eingriffe entstandenen Schaden nach den Vorschriften über die Enteignung zu ersetzen; nicht jedoch die auf den gesetzlichen Duldungspflichten folgende Einschränkung der Rechte. Vorausgesetzt werde demnach das Vorhandensein eines Schadens.