seien, bestätige er, dass er diese Fläche enteignet habe. Dabei übersehe er, dass § 110 Abs. 4 BauG genau das Gegenteil festhalte, als der Gesuchgegner behaupte, nämlich, dass die genannten Eingriffe zu entschädigen seien (Replik, Ziff. 2). 2.4. In seiner Duplik hält der Gesuchgegner an seinen Anträgen fest und ergänzt, dass auch aufgrund der Mutationsurkunde Nr. ccc der Gemeinde Q._____ eindeutig folge, dass keine Grenzveränderung und damit auch keine formelle Enteignung erfolgt sei (Duplik, Ziff. II.1.).