Darüber hinaus könnten für die Führung und für die Sicherheit des Verkehrs sowie für die Ableitung des Wassers notwendige Strassenbestandteile, so beispielsweise Randabschlüsse, auf anstossendem Grundeigentum angebracht werden. Die geltend gemachten Entschädigungsforderungen seien zudem nicht substantiiert (Vernehmlassung, Ziff. II.1., S. 2 f.). 2.3. Die Gesuchstellenden lassen mit Replik vom 11. Januar 2024 an ihren Anträgen festhalten. Sie machen geltend, der Gesuchgegner verhalte sich widersprüchlich: Indem er ausführe, dass die Strassenbestandteile (Bundsteine) auf dem Grundstück der Gesuchstellenden angebracht worden -6-