Als Strassenrandabschluss entlang der fraglichen Parzelle Nr. bbb sei wie üblich ein Doppelbundstein erstellt worden. Dieser diene der Strassenentwässerung und der Ableitung des Strassenwassers parallel zur Strasse in den nächstgelegenen Einlaufschacht. Ebenfalls üblich sei, dass die Achse des Doppelbundsteines die Parzellengrenze zwischen der Strassenparzelle und der betroffenen Privatparzelle darstelle (mit Verweis auf ATB- Norm 410.103, Beilage 2 zur Vernehmlassung). Dadurch habe keine Enteignung oder Wertminderung stattgefunden.