Diese Enteignung von 3.06 m2 habe zu einer Vermögensminderung der Liegenschaft der Gesuchstellenden um Fr. 6'120.00 geführt. Durch den Verlust der Ausnützungsziffer sei zudem eine Vermögensminderung von Fr. 3'880.00 eingetreten. Insgesamt sei daher eine Entschädigung von Fr. 10'000.00 zu entrichten (Entschädigungsgesuch, Ziff. 2-4). 2.2. Der Gesuchgegner bringt in seiner Vernehmlassung vom 7. Dezember 2023 vor, im Rahmen der Sanierung der Kantonsstrasse K aaa hätten die Gesuchstellenden der vorübergehenden Beanspruchung der Parzelle Nr. bbb zugestimmt. Eine Landabtretung sei bei der Parzelle Nr. bbb für das Projekt nicht erforderlich gewesen.