2.1. Die Gesuchstellenden lassen vorbringen, der Gesuchgegner habe Land «auf kaltem Wege» enteignet. So habe eine Nachmessung gestützt auf den massgeblichen Grundbuchplan ergeben, dass der Gesuchgegner bei der Sanierung der Kantonsstrasse ungerechtfertigterweise um 18 cm in die Liegenschaft der Gesuchstellenden eingedrungen sei (um 7 cm durch die Strassenabflussrinne und um 11 cm durch den Randstein, total um 18 cm). Dies sei auf einer Länge von 17 m geschehen, was zu einer Enteignung ohne entsprechenden Enteignungstitel von insgesamt 3.06 m2 geführt habe.