1.3. Zur Gesuchstellung ist befugt, wer ein ein schutzwürdiges, eigenes und aktuelles Interesse an der Einreichung eines nachträglichen Enteignungsbegehrens hat (§ 155 BauG; § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Die Gesuchstellenden sind als Gesamteigentümer des fraglichen Gebäudes ohne weiteres zur Gesuchstellung legitimiert. 1.4. Der Vertreter, Dr. René Müller, eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Aargau, wurde mit Vollmacht vom 17. Januar 2023 gehörig bevollmächtigt (Beilage 1 zum Entschädigungsgesuch).