1.2. Das SKE vollzieht die Vorschriften über die Enteignung und entscheidet über unerledigte Entschädigungsforderungen und Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie um Sachleistung (§§ 148 Abs. 1 und 154 Abs. 2 BauG), wobei es die gleichen Verfahrensregeln anwendet, die für das Verwaltungsgericht gelten (§ 149 Abs. 1 BauG). Nachträgliche Forderungen und Begehren sind ebenfalls beim SKE geltend zu machen (§ 155 Abs. 1 BauG). Die sachliche Zuständigkeit des SKE ist gegeben.