Damit bringen die Gesuchstellenden nachträgliche Forderungen i.S.v. § 155 Abs. 1 lit. b BauG (Inanspruchnahme eines Rechtes, welches in den Unterlagen nicht als Gegenstand der Enteignung aufgeführt war) und § 155 Abs. 1 lit. c BauG (Schaden, welcher erst nach Erstellung des Werkes erkennbar war) vor.