In Gutheissung des Gesuches sei der Gesuchgegner zu verpflichten, den Gesuchstellern den Betrag von Fr. 17'436.05 zu bezahlen und die Risse im Haus der Gesuchsteller auf Kosten und Gefahr des Baudepartementes zu beheben, sowie die defekten und neu zu verlegenden Betonröhren entlang der Aussentreppe zu Lasten und Gefahr des Gesuchgegners zu ersetzen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien auf den Gesuchgegner zu verlegen. 3. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten die Parteikosten der Gesuchsteller zu ersetzen.» -3-