Das Verfahren 4-AV.2019.18 konnte mit Datum vom 5. Dezember 2019 von der Kontrolle des Gerichts abgeschrieben werden, nachdem während der öffentlichen Auflage der Enteignungsakten keine Eingaben gemäss § 152 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 eingegangen und damit sämtliche Rechtserwerbe geregelt waren. A.2. Die Parzelle Nr. bbb im Gesamteigentum von A._____ und B._____ grenzt an die R-Strasse (K aaa) und war von den Sanierungsarbeiten betroffen.