Für eventuell weitere, im Laufe des Zivilverfahrens zukünftig noch anfallende Verfahrens- und Parteikosten ist festzuhalten, dass das SKE mangels Zuständigkeit nicht über die Kosten eines Zivilverfahrens befinden kann. Über die Verlegung dieser Kosten wird im Rahmen des Zivilverfahrens entschieden werden. Auf diesen Antrag kann daher nicht eingetreten werden. 10.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung sind der Gesuchgegnerin keine Parteikosten zu ersetzen. Das Gericht erkennt: 1. Das Entschädigungsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.