Dass im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens Kosten angefallen sind, haben sie somit selbst zu vertreten. Es besteht kein rechtserheblicher Zusammenhang zwischen der vorsorglichen Unterschutzstellung des Mammutbaums und den Verfah- rens- und Parteikosten, welche bei der Anfechtung der Sistierungsverfügung angefallen sind. Eine Überbindung dieser Kosten auf die Gesuchgegnerin ist daher ausgeschlossen. Für eventuell weitere, im Laufe des Zivilverfahrens zukünftig noch anfallende Verfahrens- und Parteikosten ist festzuhalten, dass das SKE mangels Zuständigkeit nicht über die Kosten eines Zivilverfahrens befinden kann.