Trotz des sachlichen Zusammenhangs ist das zivilrechtliche Verfahren unabhängig vom vorliegenden enteignungsrechtlichen Verfahren. Die Sistierung des Zivilverfahrens ist zwar auf die vorsorgliche Unterschutzstellung des Mammutbaums zurückzuführen, nicht aber das darauffolgende Beschwerdeverfahren. Die die Gesuchsteller haben selbst entschieden, die Sistierung des Zivilverfahrens anzufechten. Dass im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens Kosten angefallen sind, haben sie somit selbst zu vertreten.