Unterschutzstellung sistiert worden. Im Beschwerdeverfahren gegen die Sistierung des Verfahrens seien ihnen vom Obergericht Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 1'780.00 auferlegt worden. Daneben hätten sie noch ihre eigenen Parteikosten zu tragen. Diese Kosten wären nicht angefallen, wenn die Gesuchgegnerin durch ihren Entscheid nicht die Sistierung des Zivilverfahrens bewirkt hätte. Der Entscheid der Gesuchgegnerin habe somit diese Kosten adäquat kausal verursacht.