Vorliegend wird keine Entschädigung zugesprochen, weshalb die allgemeine Kostenregelung gemäss § 149 Abs. 1 BauG i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG zum Zug kommt. Die Verfahrenskosten sind daher von den Gesuchstellern zu bezahlen. 10.1.2. Die Gesuchsteller beantragen die Übernahme der Kosten des Zivilverfahrens betreffend den Mammutbaum durch die Gesuchgegnerin. Sie machen geltend, das von ihnen angestrengte zivilrechtliche Verfahren auf Beseitigung des Mammutbaums sei vom Gerichtspräsidium Q._____ mit Verfügung vom 28. März 2022 bis zur Rechtskraft des Verfahrens auf vorläufige - 17 -