9.2. Die Preisgabe von Geheimnissen durch Behördenmitglieder oder Beamte, welche ihnen anvertraut worden sind oder welche sie in der amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, steht unter Strafe (Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] vom 21. Dezember 1937). Ob der Tatbestand erfüllt ist, ist jedoch nicht vom SKE zu beurteilen. Strafverfahren fallen nicht in die Zuständigkeit des SKE. 10. 10.1. 10.1.1. Gemäss § 149 Abs. 2 BauG sind die Kosten des Verfahrens in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen, wenn eine Entschädigung zugesprochen wird.