9. 9.1. Die Gesuchsteller rügen, die Gesuchgegnerin habe unzulässigerweise seinen Entscheid ebenfalls dem Rechtsvertreter des Eigentümers des Mammutbaums zur Kenntnis gebracht. Dieser sei jedoch am Verfahren nicht - 16 - beteiligt. Das Vorgehen der Gesuchgegnerin erfülle daher den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung.