8. Die Gesuchsteller beantragen schliesslich die Entlassung der Liegenschaft R-Strasse ccc aus dem Inventar der BNO. Die Beurteilung dieses Antrags fällt nicht in die Zuständigkeit des SKE; dafür wäre der Gemeinderat zuständig. Dieser hat die Frage der Entlassung der Liegenschaft aus dem Inventar der BNO zunächst offengelassen, da momentan kein Anlass und keine Dringlichkeit bestehe, diese Frage zu prüfen (Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 15. August 2022, S. 3). Auf dieses Begehren ist daher nicht einzutreten.