Damit fällt eine Einzelpflanze nicht unter Art. 18c Abs. 2 NHG; diese Bestimmung bildet also keine Entschädigungsgrundlage für den unter Schutz gestellten Einzelbaum, da er nicht unter den Begriff des Biotops fällt. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Erfordernis der Unvorhersehbarkeit der Immissionen nicht erfüllt ist. Es besteht daher kein enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch. Auch aus dem NLD ergibt sich kein Anspruch auf Entschädigung. Das Entschädigungsbegehren ist daher vollumfänglich abzuweisen.