Bund und Kanton gestützt auf die Landwirtschaftsgesetzgebung oder gestützt auf Bewirtschaftungsvereinbarungen gemäss den §§ 14 und 15 abgegolten (§ 11a Abs. 1 NLD). Die verbleibenden Kosten gehen bei Naturobjekten von lokaler Bedeutung zu Lasten der Gemeinde. Auf Gesuch hin übernimmt der Kanton zusammen mit dem Bund 50 % der Kosten. Gemeinden tragen die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt der Naturobjekte von lokaler Bedeutung (§ 11a Abs. 2 NLD). Bei § 11a NLD handelt es sich um eine blosse Kompetenzausscheidungsnorm zwischen Kanton und Gemeinden, die dem betroffenen Grundeigentümer keinen eigenständigen Entschädigungsanspruch vermittelt.