Frist rechtshängig gemacht worden. Weiter sei erstellt, dass der Mammutbaum mit einem Abstand zur Parzellengrenze von 4.5 m den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand von 6 m unterschreite. Die zivilrechtliche Beseitigungsklage der Gesuchsteller sei daher gutzuheissen. Weitere Nachforschungen erübrigten sich daher.