Die Gesuchsteller machen geltend, gemäss aargauischer Praxis bestehe für die Geltendmachung seines Anspruchs auf Beseitigung eines in ungesetzlichem Abstand stehenden Baums eine dreissigjährige Frist. Der Beseitigungsanspruch sei jedoch nach Ablauf dieser Frist nicht grundsätzlich verwirkt. Vielmehr beginne die Frist bei einem Wechsel des Nachbarn für diesen neu zu laufen. Anknüpfungspunkt für den Fristenlauf sei demnach nicht das objektive Alter des Baumes, sondern die subjektive Möglichkeit des Nachbarn, sein Beseitigungsrecht wahrzunehmen. Die Beseitigungsklage sei vorliegend innert Frist rechtshängig gemacht worden.