O., S. 183 f.). Eine Beweislastumkehr wird nach der Gerichtspraxis aber nur vorgenommen, wenn die andere Partei leichtfertig die Beweislage zulasten der beweisbelasteten Partei verschlechtert hat (z.B. durch Verletzung der Aktenführungspflicht; Groner, a.a.O., S. 93). 5.5. Der dargestellten (Erw. 5.4.) Beweislastregel zufolge haben im vorliegenden Entschädigungsstreit die Gesuchsteller die Unvorhersehbarkeit der Immissionen durch den Mammutbaum zu belegen. - 14 -