5.3. Mit Beweisanordnung vom 12. Juli 2023 wurden die Parteien aufgefordert, den Standort des Mammutbaums im August 1994 bzw. das Datum der Verpflanzung des Baums mittels Fotografien oder Luftbildaufnahmen zu belegen. Mit Schreiben vom 15. August 2023 teilten die Gesuchsteller mit, dass es für das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs nicht darauf ankomme, wie lange der Mammutbaum an seinem jetzigen Standort stehe. - 13 - Zum Zeitpunkt der geltend gemachten Verpflanzung des Baumes machten sie jedoch keine Angaben und reichten auch keine Belege dazu ein.