4.6. Durch die vorsorgliche Unterschutzstellung gemäss § 9 NLD werden die Gesuchsteller für die Dauer der vorsorglichen Unterschutzstellung daran gehindert, ihren nachbarrechtlichen Abwehranspruch geltend zu machen und auf zivilrechtlichem Weg die Beseitigung des Mammutbaums geltend zu machen. 5. 5.1. Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit erfüllt ist.