4.5.2. In Ergänzung der kantonal geregelten zivilrechtlichen Abstandsvorschriften hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 18. Mai 2000 (BGE 126 III 452) auch Art. 679 und 684 ZGB im Sinne eines minimalen nachbarrechtlichen Schutzes für anwendbar erklärt. Das Bundesgericht hat dargelegt, dass diese Normen des Zivilgesetzbuches das "landesweit geltende Minimum dessen enthalten, was Nachbarn einander schulden." Dies spielt etwa dann eine Rolle, wenn der Beseitigungsanspruch nach kantonalem Recht bereits verjährt ist oder wenn die Liegenschaft durch Pflanzen auf der Nachbarliegenschaft beeinträchtigt wird, obwohl diese in korrektem Grenzabstand stehen.