Der Mammutbaum hat eine Höhe von ca. 20 m und weist gemessen ab Stockmitte einen Grenzabstand von rund 4.5 m zum Grundstück der Gesuchsteller auf (Schreiben Dr. D._____ vom 7. Februar 2021), wodurch der vorgeschriebene Grenzabstand zur Parzelle der Gesuchsteller um 1.5 m unterschritten wird. Dies wurde anlässlich des Augenscheins nochmals verifiziert (Protokoll S. 4). Die Zivilgerichte werden entscheiden müssen, ob aus dem Zivilrecht ein Beseitigungsanspruch besteht.