4.5. 4.5.1. Art. 688 ZGB ermächtigt die Kantone, je nach Art des Grundstücks und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben. Die Bestimmung enthält damit einen echten zuteilenden Vorbehalt zugunsten der Kantone im Sinne von Art. 5 ZGB (BGE 5A_968/2019 vom 20. Mai 2020, Erw. 3.1.3.). Die einzuhaltenden Abstandsvorschriften für Pflanzen ergeben sich daher gestützt auf Art. 688 ZGB abschliessend aus dem aargauischen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch.