Tendenziell spreche für eine Entschädigungspflicht, wenn die Beeinträchtigung über eine längere Dauer (über ein halbes Jahr) anhalte, erhebliche positive (z.B. Lärm) oder negative (z.B. Zugangserschwernisse) Immissionen zu dulden seien und die Beeinträchtigung dem Geschäft eine erhebliche Umsatzeinbusse von mindestens 20 bis 30 % oder einen erheblichen Zusatzaufwand (z.B. für die Reinigung) verursache. Erforderlich sei in jedem Fall eine Gesamtbetrachtung der massgeblichen Umstände. Insbesondere könne bei besonders starken vorübergehenden Immissionen - 11 - bereits nach einer kurzen Dauer eine übermässige Beeinträchtigung vorliegen.