Vielmehr sei die zivilrechtliche Rechtsprechung analog anzuwenden, wonach die die Einwirkungen der Art, Stärke und Dauer nach übermässig sein müssten. Dabei könnten geringfügige Beeinträchtigungen aus Bauimmissionen nicht als übermässig gelten. Tendenziell spreche für eine Entschädigungspflicht, wenn die Beeinträchtigung über eine längere Dauer (über ein halbes Jahr) anhalte, erhebliche positive (z.B. Lärm) oder negative (z.B. Zugangserschwernisse) Immissionen zu dulden seien und die Beeinträchtigung dem Geschäft eine erhebliche Umsatzeinbusse von mindestens 20 bis 30 % oder einen erheblichen Zusatzaufwand (z.B. für die Reinigung) verursache.