4.3. 4.3.1. Vorliegend handelt es sich um eine vorübergehende Unterschutzstellung, die ab Rechtskraft des Entscheids vom tt.mm. 2022 längstens fünf Jahre dauern wird (vgl. § 9 Abs. 3 NLD) und die mit dem definitiven Entscheid über die Unterschutzstellung des Mammutbaums dahinfallen wird. Über die definitive Unterschutzstellung wird erst im Rahmen der Revision der BNO entschieden werden. Es stellt sich somit die Frage, ob bereits die provisorische Unterschutzstellung einen entschädigungspflichtigen Eingriff in die Nachbarrechte bewirkt.