vom 26. Februar 1985). Bei der Unterschutzstellung handelt es sich aber auch um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe durch das Gemeinwesen (vgl. § 9 Abs. 1 NLD). Die Parzelle der Gesuchsteller ist dadurch von Einwirkungen nach Art. 684 ZGB betroffen. Somit kommt nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall eine Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche in Frage.