Die Möglichkeit der Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche soll verhindern, dass das Gemeinwesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird. Eine Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche kommt daher nicht nur bei Verkehrslärmimmissionen, sondern bei sämtlichen Einwirkungen gemäss Art. 684 ZGB in Betracht (BGE 145 I 250, Erw. 5.3.). Vorliegend handelt es sich zwar nicht um ein im öffentlichen Interesse liegendes Werk im eigentlichen Sinn, sondern um die vorsorgliche Unterschutzstellung eines prägenden Einzelbaums als Naturobjekt (§ 7 Abs. 3 des Dekrets über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD; SAR 785.110) - 10 -