In solchen Fällen rechtfertigt es sich nach ständiger Praxis des SKE, auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der provisorischen Unterschutzstellung und somit auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheids vom tt.mm. 2022 abzustellen (vgl. z.B. Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] WBE.2019.148 vom 12. März 2020, S. 10 ff.). -9- Der Entscheid vom tt.mm. 2022 erwuchs am 19. April 2022 unangefochten in Rechtskraft. Dies wäre also der massgebliche Zeitpunkt für die Entschädigungsbestimmung und – in analoger Anwendung von § 146 Abs. 1 BauG – für den Beginn des Zinslaufs.