3.3. Gemäss § 154 Abs. 2 BauG ist die Höhe der Entschädigung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheids des SKE zu bemessen. Vorliegend hat der enteignende Eingriff jedoch bereits stattgefunden. Auch wenn keine förmliche vorzeitige Besitzeinweisung im Sinn von § 157 BauG erfolgt ist, so wurde im Zeitpunkt der provisorischen Unterschutzstellung des Mammutbaums bereits in die Nachbarrechte der Gesuchsteller eingegriffen. In solchen Fällen rechtfertigt es sich nach ständiger Praxis des SKE, auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der provisorischen Unterschutzstellung und somit auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheids vom tt.mm.