Abs. 1 lit. c BauG). Sie sind innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen, seit der Enteignete vom Bestand oder von der Inanspruchnahme oder der Schädigung des Rechts Kenntnis erhalten hat (§ 155 Abs. 2 BauG). Der Entscheid betreffend die provisorische Unterschutzstellung des Mammutbaums datiert vom tt.mm. 2022. Die Gesuchsteller haben ihr Entschädigungsbegehren am 30. Mai 2022 bei der Gesuchgegnerin eingereicht. Die Einreichung des Gesuchs bei einer unzuständigen Behörde schadet nicht, sofern die Frist gewahrt ist (§ 44 Abs. 2 VRPG). Die Frist gemäss § 155 Abs. 2 BauG ist somit ohne Weiteres gewahrt. 1.4. Auf das Entschädigungsbegehren der Gesuchsteller ist grundsätzlich einzutreten.