1.2. Zur Gesuchstellung ist befugt, wer ein ein schutzwürdiges, eigenes und aktuelles Interesse an der Einreichung eines nachträglichen Enteignungsbegehrens hat (§ 155 BauG; § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Die Gesuchsteller sind als direkt angrenzende Nachbarn der Parzelle bbb ohne weiteres zur Einreichung von Begehren legitimiert. 1.3. Wenn ein Schaden erst während oder nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauches erkennbar wird, können bei der Schätzungskommission nachträgliche Forderungen oder Begehren gestellt werden (§ 155 -6-