Daraus kann geschlossen werden, dass von § 155 BauG auch Tatbestände erfasst werden, bei denen vorgängig kein Enteignungsverfahren durchgeführt wurde (Andreas Baumann/Ralph van den Bergh/Martin Gossweiler/Christian Häuptli/Erika Häuptli-Schwaller/ Verena Sommerhalder Forestier, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013 [nachfolgend Baugesetzkommentar], § 155, Vorbemerkungen). Das Entschädigungsbegehren der Gesuchsteller wurde daher als nachträgliches Enteignungsbegehren im Sinne von § 155 BauG entgegengenommen und das vorliegende Verfahren eröffnet.