Vorliegend wurde vorgängig kein Enteignungsverfahren eingeleitet. Gemäss § 155 Abs. 2 BauG genügt für die Geltendmachung von nachträglichen Forderungen die Inanspruchnahme oder Schädigung des Rechts. Daraus kann geschlossen werden, dass von § 155 BauG auch Tatbestände erfasst werden, bei denen vorgängig kein Enteignungsverfahren durchgeführt wurde (Andreas Baumann/Ralph van den Bergh/Martin Gossweiler/Christian Häuptli/Erika Häuptli-Schwaller/ Verena Sommerhalder Forestier, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013 [nachfolgend Baugesetzkommentar], § 155, Vorbemerkungen).