1. 1.1. Das SKE vollzieht die Vorschriften über die Enteignung und entscheidet über unerledigte Entschädigungsforderungen und Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie um Sachleistung (§§ 148 Abs. 1 und 154 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993), wobei es die gleichen Verfahrensregeln anwendet, wie sie für das Verwaltungsgericht gelten (§ 149 Abs. 1 BauG). Die sachliche Zuständigkeit des SKE ist gegeben. Gemäss § 133 Abs. 1 BauG können unter anderem aus dem Eigentum an Grundstücken hervorgehende Nachbarrechte Gegenstand der Enteignung sein. Vorliegend wurde vorgängig kein Enteignungsverfahren eingeleitet.