Den Parteien wurde dafür eine Frist bis 9. Juni 2023 gesetzt. Gleichzeitig wurden die Parteien darüber informiert, dass die Streitsache, sofern es nicht zu unerwarteten Verzögerungen komme, noch vor den Sommergerichtsferien dem Gericht ohne Parteibeteiligung zur Beratung vorgelegt werde. I.2. Sowohl die Gesuchgegnerin als auch die Gesuchsteller kamen dieser Aufforderung jeweils fristgerecht nach; die Gesuchgegnerin mit Schreiben vom 24. Mai 2023, die Gesuchsteller mit Schreiben vom 5. Juni 2023. Die beiden Eingaben wurden den Parteien mit Schreiben vom 12. Juni 2023 jeweils übers Kreuz zur Kenntnis gebracht.